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Werbungskosten

Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie dienen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und können von den Einnahmen in Abzug gebracht werden. Dadurch reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage und somit auch die Lohnsteuer. Werbungskosten können nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie selbst getragen werden – d.h. vom Arbeitgeber nicht vergütet werden.

Die Werbungskosten müssen in der Regel nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Ohne besonderen Nachweis wird bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung automatisch ein Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro pro Jahr abgezogen. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten, Musiker, Hausbesorger, Vertreter oder Gemeindevertreter) gibt es pauschalierte Werbungskosten. Sie betragen zwischen 5 Prozent und 15 Prozent der laufenden Bruttobezüge und können anstelle der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Beispiele für Werbungskosten: Arbeitsmittel (z. B. Büromaterial, Fachliteratur), Reisekosten, typische Berufskleidung (z. B. Schutzhelme, Arbeitsmäntel), Aus- und Fortbildungskosten (z. B. Kurskos ten, Fahrtkosten, Nächtigungskosten) sowie eine allfällige Rückzahlung dieser Ausbildungskosten an den Arbeitgeber, Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden, beruflich veranlasste Computer-, Telefon- bzw. Internetkosten, Versicherungen, Kosten eines Vorstellungsgespräches (z. B. Reisekosten) oder Umzugskosten.