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Optionen in der Krankenversicherung

Bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wird in der Krankenversicherung zwischen der Sach- bzw. Geldleistungsberechtigung unterschieden. Wenn die „Sachleistungsgrenze“ in Höhe von EUR 56.279,99 überschritten wird, besteht eine Geldleistungsberechtigung. Geldleistungsberechtigte werden im Krankheitsfall als Privatpatienten behandelt und erhalten die bezahlten Rechnungen von der Sozialversicherung (max. 80%) rückvergütet. Sachleistungsberechtigte werden auf Patientenschein behandelt.

Einige Leistungen sind für Geld- bzw. Sachleistungsberechtigte gleich geregelt. Unterschiede gibt es z.B. bei Spitalsbehandlungen in der „Sonderklasse“, dem Medikamentenbezug oder bei Zahnbehandlungen. Der Versicherte hat jedoch die Möglichkeit, zwischen der Geld- und Sachleistungsberechtigung zu „optieren“ und dadurch ein seinen Bedürfnissen angepasstes „Leistungspaket“ zu wählen. Die Option kostet je nach Art und Einstufung zwischen 2,00 und 85,92 pro Monat. So lange eine Option nicht widerrufen wird, bleibt diese weiter bestehen, auch wenn es einkommensbedingt zu einem Anspruchswechsel kommt. Die Höhe der Zusatzbeiträge wird an die geänderten Verhältnisse angepasst.

Prämien für eine private Spital-Zusatzversicherung können sich reduzieren, wenn eine Geldleistungsberechtigung hinsichtlich der Spital-Sonderklasse besteht. Die Meldepflicht gegenüber der Versicherung liegt beim Kunden. Eine Rückerstattung von zu viel entrichteten Beiträgen ist nicht vorgesehen.