Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem Krankenversicherungsträger ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer bis Ende Februar zu übermitteln. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular L16 vorgesehenen Daten und die Summe der Beitragsgrundlagen zu enthalten. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich elektronisch über ELDA (www.elda.at) bzw. bei Großarbeitgebern über die ÖSTAT (Statistik Austria), wenn dafür eine schriftliche Anmeldung durchgeführt wurde.
Ebenfalls bis Ende dieses Monats müssen Unternehmer sowie Körperschaften (z. B. Gemeinden oder Vereine) ihre Vergütungen an bestimmte Personen und Personenvereinigungen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), die außerhalb eines Dienstverhältnisses bezahlt werden, elektronisch an das zuständige Finanzamt melden (Formular E18). Den betroffenen Empfängern wurde bis Ende Jänner eine gleich lautende Mitteilung ausgestellt. Die Empfänger müssen die erhaltenen Honorare in ihrer Einkommensteuererklärung gesondert ausweisen.Folgende Leistungen sind davon betroffen: Provisionen an Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende und Lehrer, Leistungen an Aufsichtsräte und bestimmte Funktionäre, Stiftungsvorstände, Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler und Leistungen an Personen, die in einem freien Dienstverhältnis tätig sind. Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine Person bezahlte Entgelt im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 Euro bzw. für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.


