Das Familienpaket in der beschlossenen Steuerreform sieht einen möglichen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind vor.
Das Kind darf das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss kann nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil allen, oder bestimmten Gruppen seiner ArbeitnehmerInnen gewährt. Von einer Kinderbetreuung spricht das Gesetz dann, wenn das Kind in einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Hort) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter) betreut wird. Im Erlassweg wird eine genaue Auflistung folgen, welche Qualifikationen z. B. Au-pair-Kräfte, Babysitter oder betreuende Omas haben müssen.Der Zuschuss des Arbeitgebers muss entweder direkt an die Betreuungsperson oder die Einrichtung gewährt werden oder kann in Form von Gutscheinen ausgegeben werden, die nur bei den Einrichtungen eingelöst werden können. Es ist darauf zu achten, dass dieser Vorteil nur ArbeitnehmerInnen zukommt, denen selbst länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Daher sollten Eltern den Bezug entsprechend rechtzeitig ummelden.
Zusätzlich können ab 2009 Kosten für die Betreuung eines Kindes bis maximal 2300 Euro jährlich für solche Einrichtungen und Personen ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.


