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Gewinnfreibetrag

Diese Woche soll im Parlament die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2009 behandelt werden.

Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen wird bei einkommensteuerpflichtigen Selbständigen mit Wirksamkeit ab 2010 der erweiterte Gewinnfreibetrag eingeführt. Dieser Freibetrag wird dabei auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet und von derzeit 10 Prozent auf 13 Prozent erhöht. Der Gewinnfreibetrag steht jedoch nur zu, wenn entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder ersatzweise Anschaffungen von Wertpapieren, die vier Jahre lang gehalten werden müssen. Neu ist auch vorgesehen, dass Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen geltend gemacht werden können, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.

Nicht begünstigt sind hingegen u. a. Grund und Boden, Pkws und Kombis, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter sowie gebrauchte Anlagen. Neu ist auch der Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000 Euro, nachdem nur mehr für die darüber hinausgehenden Gewinne eine Investitionsdeckung bestehen muss. Auch Gewinne, die im Wege einer Pauschalierung ermittelt worden sind, können diesen Grundfreibetrag geltend machen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt aber unverändert.