In einem aktuellen Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofes wurde der Bescheid des Finanzamtes aufgehoben, nach dem Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen der Böden und Niederschwellen bei Fenstertüren doch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Es kommt immer wieder vor, dass in den Steuererklärungen Kosten für die behindertengerechte Ausstattung oder den Umbau geltend gemacht werden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien gewähren die Finanzämter aber nur den verlorenen Aufwand und nicht die gesamten Kosten als Belastung. Als verlorener Aufwand gilt dabei der Wert des Altzustandes, der aufgrund der Adaptierung zerstört werden musste, die Mehrkosten der Einrichtung, als Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung. Das sind besondere Kosten, die aufgrund der behindertengerechten Ausstattung angefallen sind. Die Mehrkosten dieser Maßnahmen sind oft nur im Schätzungswege zu ermitteln und um allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder Versicherungsleistungen zu kürzen.Der Gerichtshof stellte fest, dass Mehraufwendungen dann absetzbar sind, wenn diese bei einer unterstellten Verwertung der Wohnung nicht abgegolten werden. Der im Haus für alle Wohnungen zur Verfügung stehende Personenlift oder motorangetriebene Markisen und Jalousien stellen demnach keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil ein potenzieller Käufer diesen Umstand im Kaufpreis normalerweise abzugelten bereit ist.


