Durch das Steuerreformgesetz 2009 sind Spenden an mildtätige Einrichtungen und Vereine sowie an Einrichtungen die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben (oder für solche Zwecke Spenden sammeln) steuerlich absetzbar geworden.
Alle begünstigten Spendenempfänger werden ab dem 31. Juli 2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) veröffentlicht. Wenn ein Spendenempfänger auf der Spendenliste nicht aufscheint, sind die Spenden an diese Einrichtung steuerlich nicht absetzbar. Im Zweifel sollte die Spendenliste vor der Einzahlung überprüft werden.Für die Erteilung der Spendenbegünstigungsbescheide sowie die Aufnahme in die Spendenliste ist das Finanzamt Wien 1/23 (Radetzkystraße 2, 1030 Wien) zuständig. Die Anträge können formlos und gebührenfrei eingebracht werden. Dem Antrag sind die schriftliche Rechtsgrundlage (z. B. Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag) sowie die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spendenliste in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren erfüllt waren.
Wenn die Spendenbegünstigung rückwirkend ab dem 1. 1. 2009 gelten soll, muss der Antrag auf den Spendenbegünstigungsbescheid sowie die Aufnahme in die Spendenliste spätestens bis zum 15. Juni gestellt werden. Weiters muss die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gegeben waren.


