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Aufrollung der Lohnsteuer 09

Am 11. März wurde im Nationalrat die Steuerreform 2009 beschlossen. Die Behandlung im Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollen Ende März erfolgen. Ein Eckpunkt der Steuerreform ist die Reduktion des Steuertarifes.

Einkommen bis zu einer Höhe von 11.000 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Für das Einkommen zwischen 11.000 Euro und 25.000 Euro pro Jahr beträgt der Steuersatz 36,5 Prozent (bisher 38,33 Prozent). Bei einem Einkommen zwischen 25.000 Euro und 60.000 Euro soll künftig ein Steuersatz in Höhe von 43,214286 Prozent (bisher 43,6 Prozent) zur Anwendung kommen. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 50 Prozent fällt ab einem Einkommen von mehr als 60.000 Euro (bisher 51.000) pro Jahr an. Die Reduktion des Steuertarifes gilt rückwirkend mit 1. 1. 2009.

Für jene Lohnauszahlungen, die nach der Kundmachung des Bundesgesetzblattes erfolgen, müssen die neuen Steuertarife vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Für die bereits abgerechneten Monate Jänner, Februar und ev. März muss der Arbeitgeber bei einem aufrechten Dienstverhältnis – sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind – eine „Aufrollung“ durchführen und die Steuergutschrift ausbezahlen. Diese Aufrollung hat „ehe baldigst“ – spätestens jedoch bis zum 30. 6. 2009 – zu erfolgen. Wenn eine Aufrollung nicht möglich ist – z. B. weil das Dienstverhältnis nicht mehr besteht – kann die zu viel bezahlte Lohnsteuer im Wege der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung zurückgefordert werden.