Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einzureichen. Darin sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Erwerbers sowie der Gesamtbetrag der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen anzugeben.
Ab dem 1. 1. 2010 sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen (innerhalb der EU) in der ZM anzugeben, wenn sie an einen anderen Unternehmer erbracht wurden und die Steuerschuld auf diesen übergegangen ist. Die ZM muss monatlich beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Ausnahme besteht für Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben. Sie können auch die ZM vierteljährlich einreichen.Die ZM ist bis zum Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats einzureichen. Erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Weg (Finanzonline), verlängert sich die Frist um 15 Tage. Die Zusammenfassende Meldung für den Monat September muss in diesem Fall bis zum 15. November eingereicht werden.
Ab dem 1. 1. 2010 verkürzt sich die Frist zur Einreichung der ZM um 15 Tage. Somit muss die ZM ab 1. 1. 2010 – auch wenn sie elektronisch übermittelt wird – bis zum Ende des folgenden Kalendermonats (bzw. Vierteljahres) eingereicht werden. Wird die Frist nicht gewahrt, kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1Prozent der Bemessungsgrundlage (max. 2200 Euro) festgesetzt werden. Die Abgabe der ZM kann auch durch die Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.


