Durch die Reduktion des Basiszinssatzes durch die Europäische Zentralbank wurden auch die Steuerzinsen ab 14. 12. 2011 wieder günstiger.
Die Stundungszinsen betragen nunmehr 4,88 Prozent, die Aussetzungs- zinsen 2,38 Prozent und die Anspruchszinsen ebenfalls 2,38 Prozent. Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgaben- schuld den Betrag von EUR 750 übersteigt bzw. wenn die Zinsen mehr als EUR 50 betragen.Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Berufung eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag „ausgesetzt“ werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen 50 Euro übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer- nachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres an das Finanzamt entrichtet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50 nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt. Dadurch bleibt beispielsweise eine Nachzahlung in Höhe von EUR 10.000 bis Mitte Dezember zinsfrei.


