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Kriminalroman

Eine Dienstnehmerin arbeitet als Verkäuferin in einer Buchhandlung. Sie machte beim Finanzamt unter anderem Kriminalromane und Geschichtsbücher als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ die Ausgaben nicht zum Abzug zu und begründete dies damit, dass die Dienstnehmerin kei- ne spezifische Fachliteratur für Buchhändler angeschafft habe, sondern literarische Werke mit Anziehungskraft für die Allgemeinheit.

Dagegen wurde eine Beru- fung erhoben. Der Unabhängige Finanzsenat stellte fest, dass bei der Entscheidung auf den konkreten Sachverhalt eingegangen werden muss. Demnach war die Angestellte nicht nur Hilfskraft in der Buchhandlung, sondern konnte die Kunden fachlich kompetent beraten. Die Anschaffung der Bücher war daher für sie nicht nur von Vorteil, sondern geradezu notwendig.

Mit dem Urteil anerkannte der Senat, dass für die Buchverkäuferin zumindest ein berufsbedingter Mehraufwand vorliegt, der steuerlich anerkannt werden muss. Dieser Mehraufwand muss geschätzt werden. Im Ergebnis kann dieses Urteil so gedeutet werden, dass Aufwendungen, die sowohl die Berufs- als auch die Privatsphäre betreffen, steuerlich zumindest anteilig abzugsfähig sein können.