Mitt dem Abgabenände-rungsgesetz 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft.
Die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen wurde nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert. Bisher konnten Strafen, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und vom Verschulden unabhängig war (z. B. Strafen beim Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur), steuerlich abgesetzt werden.Nicht betroffen vom steuerlichen Abzugsverbot sind weiterhin sogenannte Kon-ventionalstrafen, da es sich dabei um einen pauschalierten Schadensersatz handelt. Das Abzugsverbot gilt auch für Kapitalgesellschaften. Hier ist zu beachten, dass die Finanz von einem Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeht, wenn die an einen Geschäftsführer verhängte Strafe von der Kapitalgesellschaft bezahlt wird. Die von der Gesellschaft übernommene Strafe unterliegt beim Geschäftsführer der Einkommensteuer und der Sozialversicherung. Weiters fallen dafür Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) an.


