Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurden auch neue Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beschlossen.
Wenn ein Arbeitgeber seine Anmeldeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig an das Finanzamt abführt, gilt bei der Schwarzarbeit ein Nettolohn als vereinbart.Das bedeutet, dass für den Zeitraum eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochgerechnet wird. Für den Fall, dass die Abgaben beim Dienstgeber nicht mehr eingehoben werden können, können die Abgaben auch beim Dienstnehmer eingefordert werden, wenn dieser vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammengewirkt und bei der Verkürzung der Lohnsteuer mitgewirkt hat. Diese Inanspruchnahme des Dienstnehmers darf allerdings nur subsidiär erfolgen.
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Rahmen eines Werkvertrages tätig wird und dem Auftraggeber seine Meldeverpflichtungen nachweist (Bestätigung), wird nicht von einem Nettolohn ausgegangen.


