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Kosten fürs Begräbnis

Wieder wird ein höchstgerichtliches Urteil die jahrelange Verwaltungspraxis der Finanzämter verändern.

Die Finanz anerkennt seit 2007 Kosten von jeweils 4000 Euro für ein würdiges Begräbnis einerseits und ein einfaches Grabmal andererseits. Nicht absetzbar waren die Kosten der Trauerkleidung, die Blumen und Kränze und die Bewirtung von Trauergästen.

Nach dem VwGH ist davon auszugehen, dass die betragliche Angemessenheit sich aus der Begräbniskostenverordnung ergibt, die derzeit einen Gesamtbetrag von 8000 Euro festlegt. Weiters wird das ortsübliche, angemessene Totenmahl als Begräbniskosten anerkannt. Die Lohnsteuerrichtlinien wurden dahingehend geändert, dass auch die Kosten für Blumen und Kränze sowie Beileiddank- sagungen absetzbar sind.

Entstehen dennoch höhere Kosten (durch Überführungskosten oder durch besondere friedhofamtliche Gestaltungsauflagen), dann können die Limits auch überschritten werden. Steuerlich wirken sich die Begräbniskosten allerdings nur insoweit aus, als sie einerseits nicht im Nachlass Deckung gefunden haben und andererseits den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen.