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Chancen durch neue Urteile

Gesundheitliche bzw. körperliche Beeinträchtigungen können auch zu erhöhtem Wohnungsaufwand führen.

Umbauten können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Oft wurde bisher Anerkennung mit dem Argument versagt, dass keine „Belastungen“ vorliegen, weil mit der Investition ein „Gegenwert“ geschaffen wird.

Neueste Urteile widersprechen dieser Ansicht. Durch Krankheit oder Behinderung verursachte Baumaßnahmen führen demnach zu außerge- wöhnlichen Belastungen. Ob dabei ein „nicht behinderter“ Mitbewohner diese Einrichtung mitbenützt, ist nach den Urteilen unwesentlich. Das Abgrenzungs- merkmal zu nicht außergewöhnlichen Belastungen ist, dass nur der Mehr- aufwand Berücksichtigung finden kann. Vom Abzug ausgeschlossen sind Luxusaufwendungen, haushaltstypische Aufwendungen, die nicht behinderten- spezifisch sind und allgemein einen werterhöhenden Nutzen repräsentieren (z.B. überdachter
Verbindungsgang).