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Betreuung für Kinder

Kinderbetreuungskosten können mit insgesamt 2300 Euro pro Kind (bis 10 Jahre) und Kalenderjahr abgesetzt werden.

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. So stellen nach Meinung der Finanzverwaltung Beiträge für die Verpflegung oder das Bastelgeld keine Betreuungskosten dar. Nach einer Entscheidung müssen aber auch solche Ausgaben anerkannt werden, die vom Kindergarten als Gesamtpreis festgelegt werden.

Das Schulgeld für Privatschulen kann nicht geltend gemacht werden. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist von Betreuungskosten auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit sind abzugsfähig.

Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund stehen, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Betreuung im Ferienlager wird nur anerkannt, sofern diese durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt. Nachhilfeunterricht ist nicht abzugsfähig.