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Zuschlag bei Verkürzung

Seit der Finanzstrafgesetznovelle kann das Finanzamt bei Verdacht eines Finanzvergehens im Rahmen von Überprüfungen einen Verkürzungszuschlag festsetzen.

Der neue 10-prozentige Zuschlag von der Nachforderung soll ein gesondertes Finanzstrafverfahren vermeiden. Der dazu ergangene Erlass legt dafür einen Generalverdacht fest, nachdem nur dann keine Straftat begangen wurde, wenn eindeutig kein Verschulden vorliegt. Der Abgabenpflichtige muss sich zudem spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgaben mit dieser pauschalen Strafe einverstanden erklären oder diese beantragen. Ein Antrag kann aber als indirektes Schuldeingeständnis gewertet werden, da die Behörde den Antrag ablehnen kann.

Der Verkürzungszuschlag kann weiters nur für Bagatellfälle gestellt werden, da die „verdächtigen“ Nachforderungen gewisse Grenzen nicht überschreiten dürfen. Die Grenzen betragen 10.000 Euro pro Veranlagungszeitraum, in Summe für den gesamten Prüfungszeitraum jedoch nicht über 33.000 Euro. Die Ergebnisse einer Außenprüfung und einer anschließenden USt-Nachschau sind dabei zusammenzurechnen.