Reisen können nach dem neuen VwGH-Urteil betrieblich/berufliche und getrennte private Reiseabschnitte haben.
Tatsächliche Kosten der Reisebewegung können somit anteilig nach dem Verhältnis der Tage aufgeteilt werden. Pauschale Diäten für Verpflegung und Nächtigung können prinzipiell nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Reisetag ausschließlich der beruflichen Veranlassung zugeordnet werden kann.Bei Reisen mit untrennbarer Verbindung zwischen privaten und beruflichen Abschnitten wird das Aufteilungsverbot weiter bestehen. Der VwGH führt weiters aus, dass eine Aufteilung von Kosten unterbleiben kann, wenn der private oder berufliche Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist, was sich sowohl nach dem zeitlichen Ausmaß, als auch nach dem „auslösenden Moment“ (Motiv) ergibt.
Als Beispiel für solch ein Motiv für eine Reise nennt der Gerichtshof die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angeordnete Reise. Bei diesen Reisen sind die Fahrtkosten zur Gänze Werbungskosten, selbst wenn die Reise auch private Abschnitte umfasst.


