Mit 1. 1. 2011 wurde die Steuerpflicht für Preisausschreiben in Form einer Glückspielabgabe wieder eingeführt.
Ein Glückspiel liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Betroffen sind alle Preisausschreiben, für die der Teilnehmer keinen Spieleinsatz erbringt.Die Glückspielabgabe beträgt 5% der Verkaufspreise der verlosten Waren und ist bereits bis zum 20. des folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten. Zusätzlich muss eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form eingereicht werden. Wenn die Teilnehmer eines Preisausschreibens Vorleistungen bringen müssen, ist zumeist eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz erforderlich. Vorleistungen können z. B. der Kauf von Waren sein oder ein Anruf über eine Telefon-Mehrwertnummer. Beim Unternehmer fällt auf unentgeltliche Zuwendungen für das Preisausschreiben die Umsatzsteuer vom Einkaufpreis an, soweit er dafür einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.


