Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wurde ab 2011 das Pendlerpauschale erhöht.
Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte werden durch den Verkehrsabsetzbetrag und durch das Pendlerpauschale berücksichtigt.Das „kleine“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Bus, Bahn) möglich bzw. zumutbar ist. Ab einer Wegstrecke von 20 km beträgt es EUR 696, ab 40 km EUR 1356 und ab 60 km EUR 2016/ Jahr. Das „große“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist bzw. wenn bestimmte Wegzeiten überschritten werden. Es beträgt bei einer Wegstrecke bis 20 km EUR 372, bis 40 km EUR 1476, bis 60 km EUR 2568 und über 60 km EUR 3672 pro Jahr. Ab 2011 kann ein Dienstgeber jenen Dienstnehmern, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei ersetzen.


