Für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung sind die Termine laut Gesetz enger angelegt als für Arbeitnehmerveranlagungen. Bis zum 30. April des Folgejahres müssen Unternehmer ihre Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Wer in seiner Erklärung auch Lohn- oder Gehalteinkünfte bekannt geben muss, braucht die Steuererklärung erst bis 15. Mai des Folgejahres abzugeben. Bei Einreichung in elektronischer Form verlängert sich die Frist auf den 30. Juni. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Wer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, muss diese Termine nicht beachten, wobei immer die Anspruchszinsen für Abgabenrückstände ab dem 30.September zu beachten sind.Eine Steuererklärung ist dann abzugeben, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11.000 Euro betragen hat. Wer seine betrieblichen Einkünfte durch die Erstellung einer Bilanz ermittelt hat, muss ebenfalls zu diesen Terminen eine Erklärung abgeben.


