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Land- und Forstwirte

Seit 1. Jänner 2011 gibt es für die Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten eine neue Pauschalierungsverordnung.

Diese gilt für die nächsten fünf Jahre Eine Vollpauschalierung ist bis zu einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Höhe von EUR 100.000 (bisher EUR 65.000) möglich. Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 39 Prozent des Einheitswertes ermittelt. Alternativ dazu kann auch eine Teilpauschalierung beantragt werden. Dann werden die Betriebsausgaben mit 70 Prozent der Einnahmen angesetzt.

Auch die Grenze für die Be- und Verarbeitung sowie den Nebenerwerb wurde erhöht. Bis zu einem Betrag von EUR 33.000 werden die Einnahmen der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Dadurch können die Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz ermittelt werden. Der Gewinn aus einem Waldverkauf kann pauschal mit 35 Prozent des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Die Grenze dafür wurde von EUR 220.000 auf EUR 250.000 pro Verkaufsfall und Kalenderjahr angehoben.