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Die Änderungen in der Sozialversicherung betreffen u. a. neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitrags-grundlagen, eine neue Regelung der Altersteilzeit, Änderungen bei der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen sowie Klarstellungen und Änderungen zur Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen.

So gilt ab 1.Jänner 2011 ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und das Durchschnittsentgelt 28,72 Euro täglich oder insgesamt 374,02 Euro nicht übersteigt, oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und als Entgelt nicht mehr als 374,02 Euro monatlich gebühren. Die Höchstbeitragsgrundlage für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde neu mit 58.800 Euro festgesetzt. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung wurde auf 17,5 Prozent erhöht. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung von 7,65 Prozent und 1,53 Prozent in der Mitarbeitervorsorge sind gleich geblieben.