Im Entwurf zum Wartungserlass zur Umsatzsteuer wird unter anderem ab dem 1. Jänner 2011 der Leistungsort für kulturelle, künstlerische, unterrichtende, unterhaltende und wissenschaftliche Leistungen neu geregelt.
Der Leistungsort bestimmt, wo eine Leistung der Umsatzbesteuerung unterzogen werden muss. Bisher waren diese Leistungen am Tätigkeitsort zu versteuern. Wenn ab dem neuen Jahr der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, kommt die neue Generalklausel zur Anwendung. Nach dieser wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Bei Eintrittsberechtigungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen gibt es wiederum eine Ausnahme. Die dafür verrechneten Entgelte bleiben am Veranstaltungsort steuerbar.Nicht unter den Begriff der Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung fällt das Recht auf Benutzung von Einrichtungen. In Zusammenhang mit einer Eintrittsberechtigung steht jedoch zum Beispiel das Recht zur Benützung von Garderoben.


