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Konventionalstrafen

In vielen Dienstverträgen sind so genannte Konventionalstrafen vereinbart. Sie stellen eine Möglichkeit dar, den Dienstnehmer zur Einhaltung seiner vereinbarten Dienstpflichten anzuhalten.

Konventionalstrafen werden beispielsweise für den Fall der Nichteinhaltung einer Konkurrenzklausel, bei einem unbegründeten vorzeitigen Austritt oder bei einer begründeten Entlassung aus Verschulden des Dienstnehmers vereinbart. Die Konventionalstrafe wird nicht als „Strafe“, sondern als pauschalierter Schadenersatz betrachtet.

In einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen wurde nunmehr klargestellt, dass die Zahlung einer Konventionalstrafe durch den Dienstnehmer beruflich veranlasst ist und somit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen dient.

Wenn ein Dienstnehmer somit eine Konventionalstrafe bezahlen muss, kann diese Zahlung als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Auch die Prozesskosten, die mit der Konventionalstrafe im Zusammenhang stehen, können steuerlich abgezogen werden und reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.