Mit der Finanzstrafgesetznovelle soll ab 2011 die Abgabenbehörde bei Überprüfungsmaßnahmen berechtigt sein, einen Verkürzungszuschlag festzusetzen.
Mit diesem Zuschlag kommt es zu einer Strafaufhebung für mögliche Finanzvergehen. Sinn dahinter: Verfahren beschleunigen und vereinfachen.Diese Möglichkeit straffrei zu bleiben gibt es aber nur in Bagatellfällen, wenn die Nachforderungen für einen Veranlagungszeitraum insgesamt 10.000,- Euro, in Summe jedoch bei einer Prüfung über mehrere Jahre 33.000,- Euro nicht übersteigen. Der Abgabepflichtige muss sich zudem mit der Erhebung dieser pauschalen Strafe einverstanden erklären oder diese beantragen und auf ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung verzichten.
Der Verkürzungszuschlag würde dann in Höhe von 10% der Abgaben festgesetzt werden. Der Zuschlag sollte jedoch nur von den Nachforderungen akzeptiert werden, über die ein Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde, ist die Strafaufhebung nicht mehr möglich.


