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Neue Regelung

Mit der Finanzstrafgesetznovelle soll ab 1.1.2011 die Selbstanzeige neu geregelt werden.

Die Selbstanzeige ermöglicht jedem Steuerpflichtigen, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, straffrei zu bleiben, wenn er seine Verfehlung darlegt. Damit diese Anzeige wirksam ist, muss sie rechtzeitig gegenüber der Behörde erfolgen. Neu ist, dass nicht mehr dem sachlich zuständigen Amt, sondern, je nach verletzter Abgabenvorschrift, jedem beliebigen Finanzamt oder jeder Zollmacht gegenüber die bedeutsamen Umstände der Verkürzung oder des Ausfalls offen zu legen sind. Neu ist auch, dass man auch bei den Selbstbemessungsabgaben (wie z.B. der Umsatzsteuer) erst nach einem Monat ab Selbstanzeige die Beträge nachzahlen muss. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, lebt die Strafbarkeit wieder auf.

Wurde bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet, so tritt strafbefreiende Wirkung der neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn ein 25- prozentiger Mehrbetrag auch rechtzeitig entrichtet wird. Damit soll die scheibchenweise Offenlegung bestraft werden. Generell gilt nach wie vor, dass die Selbstanzeige nur für den Anzeiger gilt und die Personen, für die sie erstattet wird.