Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro pro angefangenen Monat als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Höhere tatsächliche Kosten können nicht geltend gemacht werden. Für Schüler und Lehrlinge gibt es eine Sonderregelung, nach der die Pauschale bereits dann zusteht, wenn es innerhalb von 25 km keine entsprechende Einrichtung gibt und zwecks Ausbildung eine Zweitunterkunft bezogen wird.In Verordnungen ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Ausbildungsortes liegen. Unabhängig davon kommt man doch noch zu einem Freibetrag, wenn man glaubhaft machen kann, dass die Fahrzeit dahin, selbst bei Benützung der günstigsten Variante mit öffentlichen Verkehrsmitteln, jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden.


