Aus- und Fortbildungskosten eines Dienstnehmers sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Sie dienen der Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und können als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dadurch reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage und somit die Lohnsteuer. Ausbildungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie selbst getragen werden – d.h. nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.Werden die Aus- und Fortbildungskosten vom Arbeitgeber bezahlt, sehen manche Kollektiv- bzw. Dienstverträge bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses deren Rückzahlung vor. Auch diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber kann vom Dienstnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
Gemäß einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates stellt die Rückzahlung ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar. Es kommt zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstnehmer. Dadurch unterliegt die Rückzahlung der Ausbildungskosten auch der Umsatzsteuer.


