Seit 1. Juli ersetzt die neue Insolvenzordnung die bisherige Konkurs- und Ausgleichsordnung.
Ziel dieses neuen Gesetzes ist, dass die Entschuldung und die Erhaltung von Unternehmen erleichtert werden sollen. Nach der neuen Ordnung hat der Schuldner innerhalb von 60 Tagen ab Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung drei Möglichkeiten: die eingeschränkte Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters mit einer Zahlungsquote von 30 Prozent innerhalb von zwei Jahren und die Variante ohne Eigenverwaltung mit einer Mindestquote von 20 Prozent, ebenfalls zahlbar innerhalb von zwei Jahren. Beide Optionen können zur Entschuldung führen. Die dritte Möglichkeit ist das Konkursverfahren, bei dem die Restverbindlichkeiten nach Verkauf des Vermögens des Schuldners übrig bleiben.Für die Zustimmung zur Entschuldung ist nur die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger nach Köpfen mit einer einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals erforderlich. Voraussetzung für die Sanierung wird ein Sanierungs- und Zahlungsplan sein.


