Ein Religionslehrer machte bei seiner Einkommensteuererklärung u.a. Aufwendungen für eine als „Bibelschule“ bezeichnete Reise in die Südtürkei als Werbungskosten geltend.
Vom Finanzamt wurden die Kosten nicht anerkannt, weil laut Reiseprogramm in einem überdurchschnittlich hohen Ausmaß Programmpunkte von allgemeinem Interesse absolviert worden seien. Der Lehrer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und führte an, dass die Reise von Theologen für Theologen ausgeschrieben wurde und keinem touristischen Publikum zugänglich war. Die Teilnahme an der Bibelschule habe die Möglichkeit geboten, Kenntnisse zu erwerben, die eine berufliche Verwendung gestattet hätten.Der Gerichtshof wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Besichtigungen Programmpunkte darstellen, die nicht nur für Theologen, sondern ebenso für andere Personen von Interesse sind. Dass die Reise aus der beruflichen Sicht des Lehrers von ganz besonderem Interesse und für seine Berufstätigkeit von Nutzen ist, genügt hierbei nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen.


