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Steuerfreie Zuschüsse

Bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen stellt sich häufig die Frage, wie sie ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Grundsätzlich werden die Zuschüsse danach unterschieden, ob es durch ihre Gewährung zu einer Kürzung der Aufwendungen kommt oder nicht. » Zuschüsse mit Aufwandskürzung: Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zuschüssen und den betrieblichen Aufwendungen. Die Zuschüsse müssen nicht versteuert werden, die betrieblichen Aufwendungen dürfen aber nicht abgesetzt werden.

Das bedeutet, dass die Zuschüsse den betrieblichen Aufwand neutralisieren. Dazu gehören z.B. arbeitsmarktpolitische Beilhilfen, Zuschüsse zu Ausbildungskosten oder Beihilfen bei Kurzarbeit. » Zuschüsse ohne Aufwandskürzung: Diese Zuschüsse müssen nicht versteuert werden – es kommt auch nicht zu einer Aufwandskürzung. Im Ergebnis sind sie steuerfrei. Mit diesen Zuschüssen werden neue Arbeitsplätze geschaffen. Dazu gehören z.B. die Blum Prämie, Kombilohnbeihilfen, Lehrlingsausbildungsprämien oder Altersteilzeitgeld.