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Hilfe bei Katastrophen

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können bei Privatpersonen ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Absetzbar sind die Kosten für die Beseitigung der Katastrophenfolgen und Kosten für die Reparatur und die Sanierung der weiter benutzbaren Vermögensgegenstände.

Weiters können Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden. Die Absetzbarkeit beschränkt sich aber grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Daher werden bei der Reparatur und Sanierung von weiter benutzbaren Wirtschaftsgütern nur die Ausgaben anerkannt, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Auch bei Ersatzbeschaffungen werden nur solche berücksichtigt, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, und zwar im Umfang des aktuellen Neupreises von Gegenständen.