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Bonusmeilen

Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Bonusmeilen, die ein Dienstnehmer privat nutzen darf, lohnsteuerpflichtig sind.

In der Lohnverrechnung wurde dafür ein Sachbezug in Höhe von 1,5 Prozent der vom Arbeitgeber getragenen Kosten (z.B. Flug- oder Hotelkosten) angesetzt. Zur Besteuerung der Bonusmeilen hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt eine interessante Entscheidung getroffen. Er ist zwar der Ansicht, dass Bonusmeilen einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen, doch die von der Finanzverwaltung vorgesehene Art der Abrechnung wurde abgewiesen. Da der Sachbezug dem Dienstnehmer von Dritter Seite (vom Flugunternehmen) zufließt, ist die Versteuerung nicht im Zuge der Lohnverrechnung, sondern im Zuge eines Veranlagungsverfahrens (d.h. Abgabe einer Einkommensteuererklärung) durchzuführen. Weiters entsteht die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Einlösung der Bonusmeilen. Für den Dienstgeber ergibt sich daher keine Verpflichtung, Lohnsteuer bzw. Lohnnebenkosten für diese Bonusmeilen abzuführen.