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Ferialjobs

Damit sich aus Arbeit in den Ferien von Schülern und Studenten keine nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die steuerrechtliche Behandlung eines Ferialjobs Bescheid zu wissen.

Für die Familienbeihilfe gilt, dass Kinder unter 18 Jahren beliebig viel verdienen können. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, geht der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bzw. -freibeträge verloren, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 9000 Euro überschreitet. In der Sozialversicherung werden die meisten Ferialarbeitnehmer wie normale Arbeitnehmer behandelt. Ab einem monatlichen Bruttobezug von 366,33 Euro tritt die Pflichtversicherung und somit der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Diese Beiträge belaufen sich auf rund 15 Prozent des Bezuges (die Arbeitslosenversicherungsbeiträge wurden ab 2009 für monatliche Bezüge unter 1.384 Euro reduziert). Der Steuerabzug durch den Arbeitgeber beginnt ab einem monatlichen Bruttobezug von circa 1.200 Euro. Diese unterjährig abgezogene Steuer kann durch eine Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres wieder zurückgeholt werden.