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Grenzen des Zuverdienens

Die Zuverdienstgrenzen sind in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich geregelt. In den meisten Gesetzen ist eine bestimmte Grenze vorgesehen, bei deren Erreichen der Bezug einer Leistung eingestellt wird, bzw. die bereits erbrachte Leistung zurückbezahlt werden muss.

Ein Überblick:

Vorzeitige Alterspension:
Die vorzeitige Alterspension fällt mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 366,33 Euro pro Monat liegt.
Kinderbetreuungsgeld:
Beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Beim pauschalen KBG beträgt die absolute Zuverdienstgrenze idR 16.200 Euro pro Jahr. Beim einkommensabhängigen KBG gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze in Höhe von 5800 Euro pro Jahr.
Familienbeihilfe:
Ein Kind (über 18 Jahre) für das Familienbeihilfe bezogen wird, darf nicht mehr als 9000 Euro Einkommen pro Jahr beziehen. Für Unter-18-Jährige gibt es keine Einkommensgrenze.
Studienförderung:
Hier beträgt die Einkommensgrenze 8000 Euro pro Jahr.