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Förderung

Wenn bei einem „Ein-Personen-Unternehmen“ erstmalig ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin beschäftigt wird, kann beim Arbeitsmarktservice dafür eine Förderung beantragt werden.

Die Förderung beträgt 25% des laufenden Bruttogehaltes und wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Als Obergrenze gilt die ASVG Höchstbeitragsgrundlage (EUR 4.110,00 pro Monat).

Gefördert wird die Beschäftigung von arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind (bzw. von vorgemerkten Arbeitssuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung), bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Von der Förderung ausgeschlossen ist z.B. die Beschäftigung von Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern, Lehrlingen oder Werkvertragsnehmer. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Dienstverhältnis zumindest im Ausmaß einer Halbtagsbeschäftigung begründet wird und länger als einen Monat dauert. Die Förderung muss innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.