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Erstattung der Vorsteuer

Das vereinfachte Rückerstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern gilt nur für Unternehmer innerhalb der EU. Für die Vorsteuererstattung in Drittländern gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Unternehmer können bis zum 30. Juni die Rückerstattung der im Jahr 2009 im Drittland angefallenen Vorsteuern beantragen. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Diese wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Den Antrag auf Vergütung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer findet man unter www.estv.admin.ch. Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Seit dem 1. Jänner 2010 können die Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der EU elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich bis zum 30. September 2010 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.