Seit dem 1.1.2010 müssen grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem österreichischen Unternehmen innerhalb der EU erbracht werden, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angegeben werden.
Dies gilt dann, wenn die Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbracht wurde und die Steuerschuld auf diesen übergegangen ist.Bei der „Istversteuerung“ entsteht die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Zuflusses. Für die Erfassung in der ZM hat der Zeitpunkt der Zahlung jedoch keine Auswirkung. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Information klargestellt, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung vom leistenden Unternehmer in der ZM jenes Zeitraumes zu erfassen ist, in welchem die Leistung ausgeführt wurde.
Durch eine spätere Rechnungsausstellung kann der Meldezeitpunkt nicht verschoben werden. Ausnahmen gibt es für Anzahlungen. Sie können aus Vereinfachungsgründen im Zeitpunkt der Bezahlung in der ZM erfasst werden, wenn auch der Leistungsempfänger in der EU entsprechend vorgeht.


