Mit 1. Mai 2010 soll die neue Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Kraft treten. Darin wird geregelt, welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn jemand für einen oder mehrere Arbeitgeber in verschiedenen EU- Staaten tätig wird. Neu:
Entsendungen: Arbeitnehmer, die in der EU entsendet werden, können bis zu einem Zeitraum von 24 (bisher 12) Monaten im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes verbleiben.Mehrfachbeschäftigungen: Derzeit unterliegt ein Arbeitnehmer der Sozialversicherung seines Wohnsitzstaates, wenn er dort tätig ist. In Zukunft sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn im Wohnsitzstaat auch ein „wesentlicher Teil“ der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bisher war dafür ein geringfügiges Dienstverhältnis ausreichend. Für die einheitliche Auslegung der neuen Bestimmungen wurde ein Fragen-Antworten-Katalog erstellt. (www.vgkk.at).


