Ob ein Dienstverhältnis „geringfügig“ ist, scheint nicht immer so klar.
Es gilt seit 1. Jänner 2010 dann als geringfügig, wenn kürzer als einen Kalendermonat vereinbart und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 Euro, für den Kalendermonat insgesamt jedoch höchstens 366,33 Euro zusteht. Oder das Dienstverhältnis wird für mindestens einen Kalendermonat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart und im Kalendermonat gebührt kein höheres Entgelt als 366,33 Euro.Bei kürzerer Dauer als einem Kalendermonat ist erst die tägliche Geringfügigkeitsgrenze dem durchschnittlichen Entgelt für einen Arbeitstag gegenüberzustellen.
Ein länger als einen Kalendermonat dauerndes Dienstverhältnis liegt auch vor, wenn es zum Beispiel vom 31. Jänner 2010 bis 1. Februar 2010 dauert. Zu beachten ist auch, dass das gebührende Entgelt im Ein- und/oder Austrittsmonat vor dem Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auf ein fiktives Monatsentgelt hochzurechnen ist.


