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Rechnungslegungspflicht

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 sollen die für eine Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenzen angehoben werden. Der sogenannte Schwellenwert wird nach dem Entwurf von 400.000 auf 700.000 Euro erhöht. Nach der Übergangsregelung wären die letzten drei Jahre vor 2010 zu betrachten.

Wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren diesen Wert überschritten hat, ist nach einem „Pufferjahr“ zur Bilanz erstellung verpflichtet. Wer Umsatzerlöse von mehr als 1 Mio Euro erzielt, ist bereits ab dem folgenden Jahr pflichtig. Die geänderten Vorschriften bewirken für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb gleichzeitig auch eine geänderte steuerliche Gewinnermittlung. Der Hauptunterschied ist, dass betrieblich genutzte Grundstücke plötzlich zur Gänze steuerhängig werden. Das heißt, dass beim Verkauf oder bei Betriebsaufgaben der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert steuerpflichtig wird.

Mit der geltenden Aufschuboption wurde diese Rechtsfolge bis 2010 verhindert. Nun läuft diese Frist ab. Wenn das Gesetz rechtzeitig beschlossen wird, sind nur mehr die Betriebe über dem neuen Schwellenwert betroffen. Richtig wäre nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission die Rechnungspflicht generell erst für Betriebe ab 1 Mill. Umsatz, Bilanzsumme über 500.000 Euro und durchschnittlich zehn Beschäftigten im Geschäftsjahr vorzuschreiben.