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Erstattung der Sozialversicherung

Wenn jemand gleichzeitig Einkünfte aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten bezieht – z. B. aus zwei Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit – die in Summe über der Höchstbeitragsgrundlage (2009: 56.280 Euro) liegen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge rückerstatten zu lassen.

er Rückerstattungsantrag ist bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres möglich und kann bei jedem beteiligten Sozialversicherungsträger eingebracht werden. Ein Rückerstattungsantrag für die Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2006 kann somit nur noch bis zum 31. 12. 2009 gestellt werden. In der Pensionsversicherung werden 11,4 Prozent, in der Krankenversicherung 4 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung 3 Prozent der über der Höchstbeitragsgrundlage bezahlten Beiträge rückerstattet.

Wird der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge nicht eingebracht, werden sie bei Pensionsantritt von Amts wegen zurück bezahlt. Die Rückerstattung von Unfallversicherungsbeiträgen ist nicht vorgesehen. Zu beachten ist, dass alle rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge (als rückerstattete Werbungskosten) einkommensteuerpflichtig sind. Die Sozialversicherung ist verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe der rückerstatteten Beiträge bekannt zu geben. Für den Fall, dass (auch) ASVG-Beiträge erstattet werden, erfolgt die Mitteilung an das Finanzamt in Form eines Lohnzettels.