Ein Arbeitnehmer machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für eine Markenfüllfeder und ein Markenetui in Höhe von insgesamt 460 Euro als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass Ausgaben für Luxusgüter nach dem Einkommensteuergesetz nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen.
Der betroffene Arbeitnehmer erhob dagegen Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat und bekam Recht. Der UFS stellte fest, dass die Notwendigkeit des Aufwandes keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als Werbungskosten ist. Auf die Notwendigkeit kommt es nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen. Dies gilt nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.Die sogenannte Angemessenheitsprüfung gilt somit nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter und kann nicht auf andere Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden, auch wenn diese als hochpreisig einzustufen sind. Im Ergebnis darf das Finanzamt keine Gebarungskontrolle bei Ausgaben durchführen. Die Entscheidung ist auch für den unternehmerischen Bereich anzuwenden.


