Das neue Amtshilfe-Durchführungsgesetz sieht die Verpflichtung der Kreditinstitute vor, aufgrund eines ausländischen Amtshilfeersuchens Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses war bisher nur bei einem eingeleiteten Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Delikts möglich.
Das Gesetz sieht aber auch ein Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Bankkunden vor. Das ausländische Ansuchen wird von der österreichischen Finanzverwaltung zuerst geprüft. Wenn die Voraussetzungen für einen Informationsaustausch vorliegen, wird die betroffene Person darüber und über den wesentlichen Inhalt informiert. Dem Bankkunden steht es dann frei, innerhalb einer Antragsfrist von 14 Tagen einen Bescheid über das Vorliegen der für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen zu stellen. Dieser Bescheid kann bis zu den Höchstgerichten angefochten werden.Die internationale Amtshilfe soll nur nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten des ausländischen Staates geleistet werden. Ein Ersuchen zur Beweisausforschung ohne konkreten Bezug auf bestimmte Personen ist ausgeschlossen. Im rein innerstaatlichen Bereich tritt in Bezug auf die Schutzwirkung des Bankgeheimnisses keine Änderung ein.


