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Vergütungen an Geschäftsführer

Vergütungen, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer leistet, unterliegen in der Regel den Lohnnebenkosten, wenn der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Betriebes eingegliedert ist. Zu den Lohnnebenkosten zählen die Kommunalsteuer in Höhe von 3 Prozent, der Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 Prozent sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,39 Prozent.

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer seiner Entscheidungen Ende des Jahres 2008 entschieden, dass Fahrtkos tenersätze in Form von Kilometergeldern als Leistungsbezüge gelten. Das hat zur Folge, dass für die Vergütung der Kilometergelder Lohnnebenkosten abgeführt werden müssen. Weiters entschied der UFS im Frühling 2009, dass auch jene Reisekostenvergütungen, die in Form von Taggeldern ausbezahlt werden, als Leistungsvergütung zu betrachten sind, und somit ebenfalls den Lohnnebenkosten unterliegen.

Diese Judikatur wurde jetzt vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt. Gemäß den Ausführungen des VwGH unterliegen sämtliche Vergütungen, die einem Geschäftsführer gewährt werden, den Lohnnebenkosten. Dazu gehören nicht nur die laufenden Tätigkeitsvergütungen, sondern auch sämtliche Vergütungen, welche der Geschäftsführer für die bei ihm angefallenen Betriebsausgaben erhält. Darunter fallen z. B. Taggelder, Kilometergelder, berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, Telefonkostenersätze oder auch Abgeltungen für Anschaffungen.