Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wurde auch der Abzug eines Schüleraustauschprogrammes an einer amerikanischen High School als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Durch diese Entscheidung wurde klar gestellt, dass die Schüleraustauschprogramme genauso behandelt werden, wie die Studentenaustauschprogramme, für welche die steuerliche Absetzmöglichkeit schon bisher anerkannt war.Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist bei einer Entfernung von 80 Kilometern bzw. einer (einfachen) Fahrzeit von mehr als einer Stunde gegeben. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines – mehr als 25 Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt liegenden Internates – eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Berufsausbildungsstätte gibt.
Die auswärtige Berufsaubildung wird steuerlich durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 110 pro Monat bzw. EUR 1320 pro Jahr berücksichtigt Der Pauschalbetrag steht auch während der Ferien zu. Die Steuerersparnis beträgt somit max. EUR 660 pro Jahr. Höhere tatsächliche Kosten (z. B. Unterbringungs- oder Fahrtkosten bzw. Schulgeld) können nicht geltend gemacht werden.


