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Ferialpraktikum

Die Sozialversicherung unterscheidet beim Ferienjob verschiedene Kategorien. Je nach Einstufung ergeben sich daher für den Arbeitgeber unterschiedliche Konsequenzen.

 „Echte Praktikanten“ oder „Volontäre“ ohne Taschengeld oder Sachleistungen sind Schüler und Studenten, die eine durch Lehrplan oder Studienordnung vorgeschriebene Tätigkeit verrichten. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung entfällt. Der Praktikant muss nur bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Bei Praktikanten mit Taschengeld zahlt der Arbeitgeber freiwillig eine Vergütung. Ferialpraktikanten haben keinen Entgeltanspruch.
Das Angestelltengesetz sowie das Urlaubsgesetz und Kollektivverträge kommen nicht zur Anwendung. Nur für Praktikanten in der Hotellerie und Gastronomie regelt der Kollektivvertrag einen Entgeltanspruch in Höhe der mit dem Schuljahr korrespondierenden jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung. Der Arbeitgeber hat den Praktikanten mit Taschengeld anzumelden. Über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 357,74 Euro pro Monat hat diese Anmeldung eine Vollversicherung zur Folge, ansonsten sind nur die Unfallversicherung und die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten.
Alle anderen Ferienjobs sind wie normale Arbeitsverhältnisse anzumelden und abzurechnen. Für alle Ferialjobs, bei denen eine Vergütung ausbezahlt wird, muss vom Arbeitgeber jedenfalls ein Lohnkonto geführt und ein Lohnzettel ausgestellt werden.