Der Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten aufgrund eines Schuld erlasses führt zu steuerlich relevanten Gewinnen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tritt ein endgültiger Schulderlass im Ausgleichsverfahren und im Zwangsausgleich ein. Beim Privatkonkurs kommt es durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes und die Erteilung der Restschuldbefreiung zu einem endgültigen Erlöschen der Verbindlichkeiten.
Der Höhe nach wird die Ertragsteuer nur im Ausmaß der Quote erhoben, wobei die entfallende Steuer mittels einer Differenzrechnung zu ermitteln ist. Die Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit ist nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung der abweichenden Steuerfestsetzung. Für außergerichtliche Sanierungen gibt es nur eine erlassmäßige Regelung, wonach die Finanzämter nach Prüfung hinsichtlich der anteiligen Nichtfestsetzung der Steuer entsprechend vorgehen können. Bei Körperschaften muss zusätzlich das Unternehmen weiter bestehen und fortgeführt werden. Für alle Schulderlässe gilt die volle Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsgewinnen. Die Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze in Höhe von 75 Prozent auf Gewinne ist nicht anzuwenden. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine nicht mehr werthaltige Forderung, ist das auch steuerwirksam. Der Verzicht auf eine werthaltige Forderung führt hingegen zu einer steuerneutralen Einlage.