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Eine Reise in den Süden

Ein Steuerpflichtiger mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen wollte seine Reisen nach Gran Canaria steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Er legte dafür ärztliche Atteste vor, dass sich, durch den Aufenthalt in mediterranem Klima, eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes erzielen lässt. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung ab und der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun in einem aktuellen Urteil diese Bescheide.

Der Gerichtshof führte in seinem Urteil dazu aus, dass die vorliegenden Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen sind. Der Klimawechsel vermag zwar den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen, dennoch muss steuerlich zwingend zwischen medizinisch indizierten (Kur-)Reisen und Urlaubs- und Erholungsreisen unterschieden werden.

Der Begriff Kur erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben.